F-Jolle = H-Jolle?
Knapp acht Jahre, von 1925/26 bis 1933, existierten die Bundes-H-Jollen und die Verbands-F-Jollen als (fast) gleiche Wanderjollen-Klassen nebeneinander. In den beiden Klassen war immer versucht worden, in den Vermessungs- und Baubestimmungen einen einheitlichen Weg zu gehen. 1928 sollte dann sogar „ein einheitliches d e u t s c h e s Meßverfahren“ eingeführt werden. In vielen Klassen ist das auch gelungen.
Bei den Wanderjollen letztendlich auch, wenn es auch in einigen Punkten immer Schwierigkeiten gegeben hatte.
„Bei dem häufigen Besitzwechsel von Segelbooten, der auf die Zugehörigkeit der Käufer und Veräußerer zu Bund oder Verband keine Rücksicht nimmt, schien es angebracht, den Versuch zur Schaffung einer einheitlichen Klasse bei beiden Verbänden zu machen“, heißt es in einem Artikel zu den neuen Bauvorschriften, die Anfang 1926 beim D.S.B. notwendig geworden waren, nachdem Ende 1925 auch der D.S.Vb. eine 15 m²-Binnenfahrtyacht/Kreuzerjolle (F-Jolle) ins Leben gerufen hatte. Ein dahingehender Vorschlag des Bundesvorstandes wurde vom Verbande angenommen und in gemeinsamer Besprechung wurden die geringen, tatsächlichen Unterschiede zwischen den beiderseitigen Bauvorschriften beseitigt.
Die neuen Bauvorschriften unterscheiden sich von den bisherigen in folgenden Punkten:
Zur Begründung verwies man auf eine Verbesserung des Wellenverhaltens bei entsprechenden Witterungsbedingungen z. B. auf der Müritz oder dem Dammschen See.
Der Schmiegeumfang muß auf ein Fünftel von vorn und von achtern gleich dem x fachen der Breite des Bootesan dieser Stelle sein. Die Zahl x ist ermittelt aus dem tatsächlichen Verhältnis der beiden Größen – Schmiegeumfang und Seitenhöhe - .
Bisher entsprachen die festgelegten Maße den Prozentsätzen der Mindestmaße. Und da größere Abmessungen an dieser Stelle kaum vorkommen dürften, hielt man die Festlegung für unbedenklich.
Die Bundesvertreter hätten gern eine weitere Vorschrift geschaffen, um möglichst den Charakter der H-Jolle als Wanderjolle zu bewahren. Eine Einigung ließ sich mit den Verbandsvertretern aber nicht erzielen.
Es kam den Bundesvertretern vor allem darauf an, allzu scharfe Unterwasserschiffe und damit ranke Schiffe zu vermeiden. Das Raumrechteck kam ins Spiel, also die Festlegung der Wasserlinie an mehreren Punkten. Das hätte aber die Vermessung zu sehr erschwert. So war man darauf gekommen, den Schmiegeumfang an zwei Stellen zu messen und ihm für diese Stellen eine Mindestgröße zu geben.
Verfolgt man die Diskussion der „geringen, tatsächlichen Unterschiede zwischen den beiderseitigen Vorschriften“ bei der geplanten Einführung des einheitlichen Messverfahrens in dem Fachorgan des Verbandes, „Yacht“, und dem des Bundes, „Wind und Wasser“, stellen diese sich als gar nicht so gering dar.
Als der D.S.Vb. 1926/27 sein geplantes neues Messverfahren der Öffentlichkeit zur Diskussion vorstellte, war der Dipl.-Ing. E. Müller gebeten worden, dieses in dem Bundesorgan zu kommentieren. Müller war überhaupt nicht damit einverstanden, was der „Siebener-Ausschuss“ des D.S.Vb. aus der Wanderjolle machen wollte, war doch vormals ausdrücklich festgelegt worden, „daß die kleinen Klassen ohne große Änderungen ins neue Meßverfahren übernommen werden sollten.“ Müller war von den bisherigen Bestimmungen überzeugt, „erzwangen die Bauvorschriften eine gewisse Stabilität und Trockenheit, ermöglichten eine gewisse Geschwindigkeit und ließen dem Konstrukteur freie Hand. In den neuen Bestimmungen ist das Boot nicht mehr zu erkennen.“
Im Einzelnen:
Der Bund hatte 1926 schon schlucken müssen, dass die Höchstlänge der Verbandsjolle um 20 cm länger war (6,00 m : 6,20 m). Man befürchtete, der Jolle den Charakter als Wanderboot zu nehmen. Dabei gab es bei den ersten Bundes-Wanderjollen (H) zuerst keine Längenbeschränkung, dann, noch vor dem Erscheinen der Verbands-Kreuzerjolle (F), die Beschränkung auf 6,00 m.
Auch die ersten Verbandsvorschriften sahen zuerst keine Längenbeschränkung vor. Aber um Einigkeit mit dem Bund zu erzielen, einigte man sich dann auf die noch heute gültige Höchstlänge von 6,20 m.
Aus Müllers Ausführungen kann man entnehmen, dass der Verband seinerzeit wohl gern eine mindestens 6,50 m lange Wanderjolle gehabt hätte. Diesen Gedanken muss die Verbandskommission nun in ihrem Vorschlag wieder aufgenommen haben, da sie wieder eine Länge von 6,50 m vorschlägt. Müller lehnte das nun aber mit Rücksicht auf die inzwischen in größerer Anzahl nach den eingeführten Bestimmungen gebauten Booten ab. Außerdem hatte er ja schon 1924 festgestellt, dass eine größere Jolle mehr als 15 qm Segelfläche hätte tragen können.
Die vorgeschlagenen 6,50 m wurden entsprechend auch nicht aufgenommen.
Über die Änderung weiterer, entscheidender Baubestimmungen wurde nachgedacht, der Mindest-Decksbreite und den Maßen für die Decksbreiten auf ein Fünftel Länge von vorn und hinten.. Sie sollte, obwohl es seit Bestehen der Wanderjollen nie eine geringere Decksbreite als 1,70 m gegeben hatte, auf das Maß der damaligen Rennjollen, 1,60 m, herunter gesetzt werden, bzw. ganz fallen gelassen werden. Man wollte aber seinerzeit eine ausfallende Spantform erzwingen, um ein trockeneres Segeln zu ermöglichen.
Ebenso gab es für die Breite der Wasserlinie keine Maße mehr. Dafür wurde ein zu vermessenes Raumrechteck eingeführt. Auch dazu nimmt Müller ausführlich Stellung, verwirft den Gedanken und weist ausführlich nach, wie die Bauvorschriften der Konstruktionswasserlinie aussehen müssten, um eine ausreichende Stabilität mit ausreichender Geschwindigkeit zu vereinigen.
Vom D.S.B. nimmt Dr. J. Bileski zu den geplanten Veränderungen Stellung und lehnt diese ebenfalls ab. Er hält sogar die Bauaufsicht durch den Germanischen Lloyd für entbehrlich, weil diese die Boote unnötig verteuert.
Bundesvorstandsmitglied Georg Roden, der am neuen Bundesmessverfahren mitarbeitet, ist Mitglied eines besonders eingesetzten Technischen Ausschusses (Dazu gehören die Konstrukteure Drewitz, Harms, Hohmann, Joachimi, Lehmann, Paulick und Retzlaff. Joachimi wird nach dem Kriege im Bereich des BDS Chefvermesser und hat u. a. viele H-Jollen vermessen.). Dieser nimmt die H-Jolle wieder aus der Binnenfahrtgruppe heraus und weist sie als „15 qm-Bundeswanderjolle“ der Abteilung III – Bundeswanderklassen – zu.
In Anlehnung an die Verbands-Vermessungsbestimmungen wurde beschlossen:
- Alle Großsegel sind zu vermessen und mit einem Stempel zu versehen
- Ein höchster Vermessungspunkt der Segelfläche wird eingeführt
- Ein Spinnaker darf nur dann gefahren werden, wenn Groß- und Vorsegel geführt wird
- Schotausleger und andere über die größte Breite des Rumpfes herausragende Stütz- und Segelvorrichtungen sind verboten
- Für den Luftkasteninhalt werden 80 l vorgeschrieben
- Das Ankergewicht hatte mindestens 8 kg zu betragen
- Vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände waren: ein Bootshaken, zwei Bootsriemen oder Paddel, eine Baumschere, je eine Großsegelpersenning, bis zu drei Segelsäcke
- Einführung einer Vermessungsebene
Zum Punkt 8 werden von Roden folgende Ausführungen gemacht:
„Um bei den Wanderjollen allzu scharfe Spantformen und damit ranke Boote zu vermeiden, ist an Stelle des bisher vorgeschriebenen Schmiegeumfangs auf 1/5 von vorn und 1/5 von hinten eine Vermessungsebene eingeführt worden. Diese Vermessungsebene liegt in einem bestimmten Abstande über dem Kiel, macht also dem Vermesser keine besonderen Schwierigkeiten; sie bewirkt, daß ein bestimmtes Breitenmaß nunmehr an zwei Stellen des Bootes in einer bestimmten Höhe vorhanden sein muß, und sichert die Stabilität des Bootes über eine gewisse Länge des Bootes und an der Stelle der größten Wirksamkeit.“ (aus:Wind und Wasser, Nummer 45, 1927, S. 647 ff)
Michael Krieg
